Oberhauser Bau-Systeme GmbH
(im Folgenden: „Oberhauser“)
Rohrbach – Bahnhof 18
84494 Niederbergkirchen / Deutschland
Oberhauser Bau-Systeme GmbH
(im Folgenden: „Oberhauser“)
Rohrbach – Bahnhof 18
84494 Niederbergkirchen / Deutschland
1. Geltung, Abweichende Geschäftsbedingungen, Vertretungsmacht
1.1
Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.2
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die AGB von Oberhauser in ihrer jeweils gültigen Fassung bei allen künftigen, zwischen ihnen abgeschlossenen Kauf- und Werklieferungsverträgen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zugrunde gelegt werden sollen. Eventuelle spätere Änderungen der AGB werden wirksam, wenn der Kunde darüber nachweislich in Textform informiert worden ist und dieser Mitteilung nicht innerhalb von drei Wochen widerspricht.
1.3
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung. Sie werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von Oberhauser wirksam. Dies gilt auch, wenn Oberhauser in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung oder sonstige Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.4
Oberhausers Mitarbeiter sind nicht berechtigt Nebenabreden zu treffen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, oder diese AGB abzuändern oder abzubedingen. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer und Prokuristen in vertretungsberechtigter Zahl bleibt unberührt.
2. Angebote, Vertragsschluss, gewerbliche Schutzrechte
2.1
Angebote von Oberhauser sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Bestätigung von Oberhauser in Textform zustande.
2.2
An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Werkzeugen sowie anderen Unterlagen behält sich Oberhauser ihre Eigentums-, Urheber-, Geschmacksmuster- sowie sonstige Schutzrechte vor. Dem Kunden ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung ist dem Kunden nicht gestattet.
2.3
Falls vom Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er Oberhauser dafür, dass durch die Benutzung der Unterlagen keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt Oberhauser von Ansprüchen Dritter wegen derartiger Rechtsverletzungen frei.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1
Sämtliche Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2
Die Übergabe oder die Lieferung von Waren und Leistungen erfolgt grundsätzlich gegen Vorauszahlung, eine Auslieferung gegen Rechnung hingegen unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Kreditprüfung. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen von Oberhauser sofort mit Zugang zur Zahlung fällig und vom Kunden innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
3.3
Gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist Oberhauser berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von mindestens Euro 5,00 zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist Oberhauser berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen i. H. v. jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.
3.4
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Oberhauser unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
3.5
Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck oder eine Lastschrift wegen mangelnder Deckung nicht einlöst, kann Oberhauser sämtliche bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig stellen.
3.6
Oberhauser behält sich im Übrigen zur Absicherung des Bonitätsrisikos im Einzelfall vor, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen und erbetene Lieferungen nur gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder Sofortzahlung bei Lieferung oder Übergabe durchzuführen. Werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die objektive Zweifel begründen, dass die pflichtgemäße Vertragserfüllung durch den Kunden erfolgt, wie z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit oder Erfüllungsverweigerung, ist Oberhauser berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.
3.7
Oberhauser ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.
4. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
4.1
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von Oberhauser anerkannt wurden.
4.2
Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur auf Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis stützen.
4.3
Eine Abtretung von Ansprüchen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Oberhauser zulässig.
5. Lieferung, Selbstbelieferungsvorbehalt, Verzug, höhere Gewalt, Teilleistung
5.1
Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.
5.2
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
5.3
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Oberhauser berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
5.4
Sofern die Voraussetzungen in Ziffer 5.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.5
Oberhauser haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Oberhauser haftet auch nach den gesetzlichen Bedingungen, sofern als Folge eines von Oberhauser zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist.
5.6
Oberhauser haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von Oberhauser zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist Oberhauser zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von Oberhauser zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist ihre Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.7
Im Übrigen haftet Oberhauser im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwerts, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
5.8
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
6. Übergabe, Gefahrübergang, Transport
6.1
Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen ab Werk 84494 Niederbergkirche, Rohrbach-Bahnhof 18.
6.2
Soweit die Lieferung auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort erfolgt, geschieht dies auf Gefahr und für Rechnung des Kunden. Etwaige Weisungen über die Art der Versendung hat der Kunde Oberhauser rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen. Sie sind für Oberhauser nur bindend, wenn sie von Oberhauser in Textform bestätigt werden.
6.3
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Lieferung ab Werk auf den Kunden über, sobald der Kaufgegenstand dem Kunden zur Verfügung gestellt wurde. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden, spätestens mit Übergabe des Kaufgegenstandes an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teilleistungen erfolgen oder Oberhauser zusätzliche Leistungen, wie z.B. den Transport, übernommen hat.
6.4
Eine Transportversicherung wird Oberhauser ausschließlich auf besondere Anweisung und auf Kosten des Kunden abschließen.
6.5
Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen(siehe BGBl. I S. 212)
7. Eigentumsvorbehalt
7.1
Oberhauser behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Oberhauser berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Oberhauser liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Oberhauser ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen.
7.2
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.3
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Oberhauser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Oberhauser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Oberhauser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Oberhauser entstandenen Ausfall.
7.4
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Oberhauser jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis Oberhausers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Oberhauser verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Oberhauser verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.5
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für Oberhauser vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, Oberhauser nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Oberhauser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7.6
Wird die Kaufsache mit anderen, Oberhauser nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Oberhauser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Oberhauser anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Oberhauser.
7.7
Der Kunde tritt Oberhauser auch die Forderungen zur Sicherung ihrer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.8
Oberhauser verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Oberhauser.
8. Vertraulichkeit
8.1
„Vertrauliche Informationen“ sind sämtliche Informationen, Dokumente, Unterlagen und Daten(gleich, ob in schriftlicher, mündlicher, visueller, elektronischer oder sonstiger Form), insbesondere sämtliche technischen, wissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Informationen, Finanzdaten, Geschäfts- und Marketinginformationen, Know-How, Herstellungsverfahren, Konzepte, Zeichnungen, Pläne, Konstruktionen, Spezifikationen, Datenträger, Muster, Messdaten, Messanalysen, Berichte, Prototypen und Projektunterlagen sowie sämtliche sonstige als „vertraulich“ gekennzeichneten Informationen, die während der Laufzeit des Vertrages von der einen Partei(nachstehend „Offenbarende Partei“) an die andere Partei(„nachfolgend „Empfangende Partei“) ausgehändigt, übertragen oder in sonstiger Weise offenbart werden. Dies schließt auch die Kopien dieser Informationen in Papierform und elektronischer Form ein.
8.2
Sämtliche Vertraulichen Informationen, die von der Offenbarenden Partei an die Empfangende Partei übermittelt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden,
8.2.1
dürfen von der Empfangenden Partei nur zur Erfüllung des jeweiligen Vertragszwecks genutzt werden, soweit keine abweichende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit der Offenbarenden Partei besteht.
8.2.2
dürfen von der Empfangenden Partei weder vervielfältigt, verteilt, veröffentlicht noch in sonstiger Form weitergegeben werden, soweit dies nicht zur Erfüllung des Vertragszwecks oder im Zusammenhang mit der Beauftragung von Unterauftragnehmern notwendig ist oder Oberhauser aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist, Vertrauliche Informationen, Prüfberichte und Dokumentationen an Behörden oder an im Rahmen der Vertragserfüllung beteiligte Dritte weiterzugeben.
8.2.3
Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung des Vertrages für einen Zeitraum von 5 Jahren fort.
9. Beschaffenheitsvereinbarung, Montage
9.1
Der Kaufgegenstand ist vertragsgemäß, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindliche Richtwerte.
9.2
Eine von diesen Bedingungen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung oder die Übernahme einer Garantie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Oberhauser. Die Mitarbeiter von Oberhauser sind nicht berechtigt, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien zu treffen bzw. zu geben, die über den schriftlichen Vertrag und diese Bedingungen hinausgehen. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer und Prokuristen in vertretungsberechtigter Zahl bleibt unberührt.
9.3
Unterstützt Oberhauser durch ihr Personal die Bauleitung oder sonstiges Personal des Kunden bei der Überwachung der Montage bzw. der Montage, haftet Oberhauser nur dafür, dass sie fachlich geeignetes Personal auswählt. Aufgaben und Tätigkeiten der Bauleitung, der Fachbauleitung, der Bauüberwachung, der Planung oder der Koordination sowie Montagearbeiten übernimmt Oberhauser nicht. Oberhauser übernimmt ferner nicht die fach-, sach- und zeichnungsgerechte Einbringung des Kaufgegenstandes.
10. Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelansprüche
10.1
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB nachgekommen ist. Mängel sind schriftlich zu rügen.
10.2
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Oberhauser nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist Oberhauser verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
10.3
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
10.4
Oberhauser haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Oberhauser keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.5
Oberhauser haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
10.6
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.7
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
10.8
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
10.9
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
11. Erweiterte Haltbarkeits-Garantie für Produkte im Geschäftsbereich Solar-Montagesysteme
11.1
Soweit Oberhauser mit dem Kunden eine Garantie auf die Haltbarkeit der Bauteile oder Systeme gewährt, gelten die folgenden Bestimmungen:
11.2
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von 10 Jahren. Soweit für bestimmte Bauteile allgemein oder für eine bestimmte Art des Einsatzes eine mögliche kürzere Lebensdauer ausdrücklich angegeben oder im Rahmen von Oberhauser individuell erstellter Planung ein Austausch binnen kürzerer Frist vorgesehen ist, ist die Garantiezeit auf diese Lebensdauer oder Frist beschränkt. Im Falle der Freilandstützkonstruktion aus Stahl beträgt die Garantiefrist ausdrücklich 5 Jahre.
11.3
Die Garantie wird auf die Haltbarkeit der bezogenen Gegenstände gewährt und hat ausschließlich die nachfolgend spezifizierten Ansprüche zur Folge.
11.4
Sollte trotz ordnungsgemäßer Installation und Handhabung bei normaler Beanspruchung ein Schaden an den bezogenen Gegenständen auftreten, tauscht Oberhauser innerhalb der Garantiefrist das betroffene Bauteil unverzüglich aus. Die Garantie ist beschränkt auf die Nachlieferung und Montage der defekten Teile bei Meldung des Schadens innerhalb der Garantiefrist. Etwaige gesetzliche Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche bleiben unberührt.
11.5
Die Verpflichtung zur Garantieleistung entfällt, wenn der Schaden im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Installation oder Handhabung des Systems oder im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Beanspruchung (z.B. Unwetterschäden, Einwirkung durch Instabilität des Untergrundes, besondere chemische oder biologische Einwirkungen) entstanden ist, es sei denn, der Schaden wurde nachweislich nicht hierdurch, sondern wesentlich durch einen Material- oder Konstruktionsfehler verursacht. Für die Installation und Handhabung gelten die zu den jeweiligen Produkten von uns gelieferten technischen Produktbeschreibungen und Installationsanleitungen, die gesetzlich vorgeschriebenen oder allgemein anerkannten Normen und Grundsätze der Baukunst sowie ggf. vorrangig die von uns individuell für den Kunden gefertigten Planungen, Statik und Anleitungen.
11.6
Keine Ansprüche bestehen, soweit der Schaden durch eine Versicherung gegen Unwetter und ähnliche Ereignisse (Elementarversicherung) abgedeckt ist oder üblicherweise abgesichert werden kann.
11.7
Diese Garantie begründet nur Ansprüche des Kunden von Oberhauser, über den alle Garantiefälle abzuwickeln sind. Die Geltendmachung durch Dritte ist nur möglich, wenn Oberhauser diesem zustimmt.
12. Haftung, Schadens- und Aufwendungsersatz
12.1
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 11 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
12.2
Die Begrenzung nach 11.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
12.3
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Oberhausers Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
13.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils aktuellen Fassung.
13.2
Sofern sich aus dem Kaufvertrag nichts anderes ergibt, ist Oberhausers Geschäftssitz Erfüllungsort.
13.3
Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz Gerichtsstand. Oberhauser ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
13.4
Gem. § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass die Kundendaten gespeichert und zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden.
Stand Januar 2020